KAV, H2 (Vorst), Nr. 1460. Wer 1929 Fasching feiern wollte, musste sich nicht nur um das passende Kostüm kümmern, sondern auch über das nötige Kleingeld verfügen. Denn mit der „Ordnung betreffend die Erhebung einer Masken- und Kostümsteuer“ griff die Stadtverwaltung direkt ins Karnevalstreiben ein und erhob pro Tag und Person 50 Reichspfennig. Besteuert wurde nicht etwa das Kostüm selbst, sondern das öffentliche Auftreten in Maske oder Verkleidung bei Tanzveranstaltungen oder Umzügen.
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